Absagevereinbarung und Ausfallhonorar

Da der Psychotherapeut eine Bestellpraxis führt und psychotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, kann er nicht kurzfristig neue Patienten annehmen oder Einzeltermine vereinbaren. Vereinbarte 50-minütige Sitzungen, die der/die Patient/in oder seine/ihre Bezugsperson(en) nicht wahrnehmen, kann der Psychotherapeut deshalb in der Regel nicht anderweitig besetzen.

Der Psychotherapeut ist berechtigt, alle reservierten Sitzungen, die von dem/der Patienten/in oder dessen/deren Sorgeberechtigten nicht wahrgenommen wurden, unabhängig vom Grund der Verhinderung, sei es wegen Krankheit, Vergessen, Verkehrsproblem u.a.m. privat dem /der Patienten/in bzw. seinem/ihrem Sorgeberechtigten als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen.

(Schadenersatz wegen sog. Annahmeverzug des/der Patienten/in, der kein Verschulden des/der Patienten/in voraussetzt – Paragrafen 293, 296, 615 BGB).

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen diesen Honorarausfall nicht!

Sitzungen, die aus zwingenden Gründen rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Werktage (Mo bis Fr) im Voraus per E-Mail abgesagt werden, werden nicht berechnet. Im Krankheitsfall werden die Sitzungen der ersten Krankheitswoche berechnet.