Absagevereinbarung und Ausfallhonorar

Da es sich bei der psychotherapeutischen Praxis um eine Bestellpraxis handlet und psychotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, kann er nicht kurzfristig neue Patienten annehmen oder Einzeltermine vereinbaren. Vereinbarte 50-minütige Sitzungen, die der/die Patient/in oder seine/ihre Bezugsperson(en) nicht wahrnehmen, kann der Psychotherapeut deshalb in der Regel nicht anderweitig besetzen.

Der Psychotherapeut ist berechtigt, alle reservierten Sitzungen, die von dem/der Patienten/in oder dessen/deren Sorgeberechtigten nicht wahrgenommen wurden, unabhängig vom Grund der Verhinderung, sei es wegen Krankheit, Vergessen, Verkehrsproblem u.a.m. privat dem /der Patienten/in bzw. seinem/ihrem Sorgeberechtigten als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen.

(Schadenersatz wegen sog. Annahmeverzug des/der Patienten/in, der kein Verschulden des/der Patienten/in voraussetzt – Paragrafen 293, 296, 615 BGB).

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen diesen Honorarausfall nicht!

Sitzungen, die aus zwingenden Gründen rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Werktage (Mo bis Fr) im Voraus per E-Mail abgesagt werden, werden nicht berechnet. Im Krankheitsfall werden die Sitzungen der ersten Krankheitswoche berechnet.